Vereinssatzung
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Heimat- und Kulturverein Mölkau e.V." (
nachfolgend Verein genannt) und hat seinen Sitz in 04316 Leipzig,
Engelsdorfer Str. 88,
Postanschrift: PF 161105,
04312 Leipzig.
Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins
Der
Verein soll das kulturelle Leben in Mölkau weiterentwickeln.
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht.
Ä Heimat- und Traditionspflege, Mitarbeit an der
Ortschronik
Ä Förderung des Vereinslebens in Mölkau
Ä Förderung und Entwicklung von
Vereinspartnerschaften
Ä Förderung von kulturellen Veranstaltungen in
Mölkau
(Heimatfeste,
Ausstellungen, Konzerte etc.)
Ä Einflussnahme auf die Belange des Natur- und
Umweltschutzes, sowie der Denkmalpflege
Ä Organisation einer umfassenden
Öffentlichkeitsarbeit
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden. Alle Mitglieder sind im Verein ehrenamtlich tätig.
Die
Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied
im Verein können juristische und natürliche Personen sein, die sich auf
freiwilliger Basis zusammenschließen.
3.2
Alle juristischen Personen, die Mitglied im Verein sind, können jeweils
einen Vertreter in den Verein delegieren.
Für
die Delegierung sowie für den Entscheid zur Mitgliedschaft eines Vereines im
Heimat- und Kulturverein Mölkau sind entsprechende Vorstandsbeschlüsse
erforderlich.
3.3
Die Aufnahme
in den Heimat- und Kulturverein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
(mehr
als 50% der anwesenden Stimmen). Bei eventueller Stimmengleichheit gilt die
Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters doppelt.
3.4 Pflichten der Mitglieder
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Beschlüsse
zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zu Erreichung der Ziele des
Vereins mitzuwirken.
3.5 Rechte der Mitglieder
Den
Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Beratungen des Vereins zu. Sie
haben das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen einzubringen.
3.6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch:
a)
freiwilligen
Austritt
b)
Ausschluss (
pflichtwidriges Verhalten)
c)
Tod
3.7 Der
freiwillige Austritt erfolgt in schriftlicher Form durch Kündigung der
Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.
Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.
3.7.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm aufgrund
der Satzung oder der Beschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
b) durch sein
Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) im Geschäftsjahr
mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
3.8 Über
den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder ( mehr als 50%).
Das
betreffende Mitglied ist dazu mit einer
Frist von 10 Tagen vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich
einzuladen.
Bleibt
das betreffende Mitglied ohne Begründung bzw. Entschuldigung der
Mitgliederversammlung
fern, so kann die Mitgliederversammlung in
Abwesenheit
des Mitgliedes über dessen Ausschluss
abstimmen.
Vor
dem Ausschlussverfahren soll jedoch mit dem betreffenden Mitglied eine
Schlichtungsverhandlung
vor dem Vorstand durchgeführt werden.
Kommt es zwischen dem betreffenden Mitglied und dem
Vorstand zu keiner
Übereinstimmung,
so hat der Vorstand das Ausschlussverfahren einzuleiten und an
die
Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu verweisen.
Der Beschluss einer Mitgliederversammlung über einen
Ausschluss ist endgültig.
Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen bzw. zuzustellen.
Mit
Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes,
die sich aus dieser Satzung ergeben.
Gegenseitige
finanzielle und sonstige Forderungen gem. § 3,6 a) und b) sind bis zum Tag der
Beendigung der Mitgliedschaft oder zum Tag des Ausschlusses zu stellen und zu
begleichen.
4. Mitgliedsbeitrag
und Finanzen des Vereins
4.1 Der
Verein finanziert seine Verpflichtungen und seine Tätigkeit aus
Mitgliedsbeiträgen, sowie Zuwendungen und Sammlungen, Spenden oder Stiftungen
für gemeinnützige Zwecke.
4.2 Die
Finanzen des Vereins werden durch eine Finanzordnung, welche eine Kassenordnung
und Beitragsordnung enthält, geregelt.
Die
Finanzordnung regelt im wesentlichen die Höhe und
Zahlungsfristen der Mitgliedsbeiträge, die Führung der Bank- und
Kassengeschäfte des Vereins sowie die satzungsgemäße Nachweisführung von dem
Verein übergebenen Spenden und Sponsorengeldern.
Die Finanzordnung mit ihren Bestandteilen wird durch
Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgestellt und beschlossen.
Änderungen und Ergänzungen sind in jedem Fall auf Antrag des
Vorstandes oder
einzelner Mitglieder der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen.
5. Organe des
Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die
Revisionskommission
Die
Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich, Kosten können erstattet werden.
5.1 Die
Mitgliederversammlung
5.1.1 Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom
Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn
es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.
Sie
ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragen.
5.1.2 Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat
schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen.
Die
Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder einem vom der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
5.1.3 Ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des
Vereins bindend.
Die
Abstimmung über Beschlüsse kann offen erfolgen,
wenn dem nicht widersprochen wird.
5.1.4 Die
Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgt auf der Grundlage der. beschlossenen und für die Arbeit des Vereins verbindlichen
Geschäftsordnung.
5.1.5 Zur
Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
5.1.6 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
a) Beschlussfassung
über diese Satzung und Satzungsänderungen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der
Revisionskommission
d) Beschlussfassung
zur Finanzordnung
e) Beschlussfassung
über alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge über Veränderungen des
Vereins, seine Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins
f ) Beschlussfassung
über den Ausschluß von Mitgliedern
g) Ernennung von
Ehrenmitgliedern
h) jährliche
Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
des Geschäfts- und Finanzberichtes, der Revisionskommission, sowie Entlastung
des Vorstandes
i ) Unterschriftsberechtigung
Protokolle
der Mitgliederversammlung und Schriftstücke sind vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer gemeinschaftlich zu unterschreiben und im Verhinderungsfalle
eines der beiden, vom jeweiligen Stellvertreter.
5.2 Der Vorstand
5.2.1
Der Vorstand besteht aus:
dem
geschäftsführenden Vorstand
Ä dem
Vorsitzenden
Ä dem stellvertretenden Vorsitzenden
Ä dem Kassierer
Ä dem Schriftführer
sowie weiteren vier Beisitzern
5.2.2 Der
Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl
des Vorstandes.
Die Mitgliederstärke des Vorstandes wird durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Die
Anzahl der Vorstandsmitglieder darf einen Anteil von 25% der Mitgliederstärke
des Vereins nicht überschreiten.
Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden,
wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben
oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes
gem. § 3,6 im Verein
kann der Vorstand der Mitgliederversammlung ein
Vereinsmitglied zur Wahl in den
Vorstand vorschlagen.
5.2.3
Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungs-befugnis.
5.2.4 Der Vorstand tritt monatlich oder auf Einladung zusammen.
Diese werden
vom Vorstandsvorsitzenden oder von seinem
Stellvertreter
geleitet. Arbeitsergebnisse und / oder Beschlüsse sind zu
protokollieren.
Jedem
Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen und Vorschläge zu
unterbreiten
sowie Einsicht in die Beschlussprotokolle und Geschäftsunterlagen des
Vereins
zu nehmen.
5.2.5 Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
mindestens soviel weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind, dass
sie über 50% der Vorstandsmitglieder repräsentieren. Bei Abstimmungen im
Vorstand und eventueller Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden,
und bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters doppelt. Beschlüsse des
Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
5.2.6 Die Tätigkeit des
Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch die Wahrnehmung ihm obliegender
Pflichten entstehender finanzieller Aufwand ist vom Verein zu erstatten.
5.3 Revisionskommission
5.3.1 Der
Verein hat für die Wahlperiode eine Revisionskommission zu wählen, die
mindestens aus drei Personen besteht.
5.3.2 Mitglieder der
Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitglieder der
Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den
Vorstand.
5.3.3 Der
Vorsitzende der Revisionskommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der
Revisionskommission hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen,
ständig
Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach
Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die
Revisionskommission vorzunehmen ( Konto und Belegwesen ). Der Prüfbericht ist
jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich
auf
rechnerische
und sachliche Richtigkeit sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der
finanziellen Mittel.
5.3.4
Bei Beendigung
der Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Revisionskommission
gem.
§ 3,6 im Verein muss der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Nachfolge ein
Vereinsmitglied zur Wahl in die Revisionskommission vorschlagen.
6. Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Schlichtungsverfahren
Bei
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich
aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten
Vorstandssitzung zu führen.
Werden
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt,
dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
8. Auflösung
des Vereins
8.1 Die
Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung in qualifizierter
Mehrheit aller Mitglieder ( 75 % ) beschlossen werden.
Sollte
die Mitgliederversammlung in der ersten Instanz nicht beschlussfähig sein, so
ist ein neuer Versammlungstermin in zweiter Instanz mit einer Frist von 10
Tagen einzuberufen.
Die
Auflösung des Vereins kann in zweiter Instanz dann durch einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8.2. Soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
8.3 Bei
Auflösung des Vereins sind die Liquidatoren verpflichtet ,
die Geschäfte des Vereins spätestens 6 Monate nach erfolgter Beschlussfassung
zur Auflösung des Vereins abzuwickeln.
Das
restliche Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
9. Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist
in der Mitgliederversammlung vom 1. März 2004 endgültig beschlossen worden und
mit dem gleichen Tag in Kraft getreten, sie ersetzt die per 2. Oktober 1993
beschlossene Satzung einschließlich der bis letztmalig am 23.01.2003 erfolgten
Änderungen.
Mölkau, den 1. März
2004